Kosten der Kündigungsschutzklage

 

Für den Fall, dass Sie Ihren Arbeitgeber verklagen wollen, um feststellen zu lassen, dass eine ausgesprochene Kündigung unwirksam ist oder für den Fall, dass Sie eine angemessene Abfindung erstreiten wollen, gibt es verschiedene Szenarien, wie Sie zu vorgehen können. Das jeweilige Vorgehen hat Auswirkung auf Ihr Kostenrisiko und auf Ihre Kostentragungspflicht.

 

1. Wenn Sie den Prozess selber führen, entstehen Ihnen für den Fall des Gewinnens keine Kosten, für den Fall des Verlierens tragen Sie die Gerichtskosten. Dabei werden jedoch häufig vermeidbare Fehler gemacht, die zum Verlieren des Prozesses führen. Daher ist von diesem Vorgehen abzuraten, da dadurch letztlich vielleicht nichts erreicht wird, außer dass Sie Kosten für das Gericht haben.

 

2. Als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes können Sie eine rechtliche Beratung bei der Gewerkschaft bzw. dem Arbeitgeberverband erhalten.

 

3. Sie sind rechtsschutzversichert und lassen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Kosten für den Rechtsanwalt und die Gerichtskosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung, nachdem diese Ihnen in eine Deckungszusage erteilt hat. Es ist zu empfehlen, diese Anfrage selber zu machen, da so keine gesonderten Gebühren entstehen.

 

4. Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Rechtsstreit aufzubringen, so haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

 

5. Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, entstehen für Sie Kosten, wenn Sie den fachkundigen Rat von einem Rechtsanwalt einholen.

 

Für eine erste Einschätzung der Aussichten  einer Kündigungsschutzklage („lohnt es sich?“), die die notwendige Grundlage für die Feststellung, dass eine Kündigung unwirksam ist, aber auch in den meisten Fällen für eine Klage auf eine angemessene Abfindung ist, empfiehlt es sich zunächst eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Für diese Erstberatung entsteht eine Erstberatungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von maximal 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

Sollte eine solche Klage keine Aussicht auf Erfolg haben, wird Ihnen von der Erhebung der Klage abgeraten werden. In diesem Fall sind Sie jedoch dennoch verpflichtet, die Erstberatungsgebühr zu entrichten. Dies wäre dann der "Preis", den Sie zahlen müssten, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorgegangen werden kann.

 

Wenn die anwaltliche Erstberatung zu dem Ergebnis führt, dass eine Kündigungsschutzklage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, entsteht die Erstberatungsgebühr nicht, da sie auf die Rechtsanwaltskosten für den Kündigungsschutzprozess anzurechnen ist.

 

Da die Höhe der Erstberatungsgebühr variabel bis zum 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen kann, mache ich die Höhe der Erstberatungsgebühr von dem Einkommen des Mandanten abhängig.

 

Dabei hat sich folgende Gebührenstaffelung als fair erwiesen:

 

Mon. Bruttoeinkommen

Gebühr (zzgl. MwSt.)

 

 

bis 1.500,00 €

100,00 €

bis 2.500,00 € 

150,00 €

ab 2.500,00 €

190,00 €

                        

 

Mit welchen Kosten müssen Sie nun rechnen, wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess führen?

 

1. Das Verfahren endete durch Urteil und Sie gewinnen

 

Vor den Arbeitsgerichten besteht in erster Instanz keine Kostenerstattungspflicht. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten Ihres Anwalts nicht erstatten muss, selbst wenn Sie den Prozess gewinnen.

 

Umgekehrt tragen Sie aber auch kein Kostenrisiko für die Kosten des Rechtsanwalts Ihres Arbeitgebers für den Fall, dass Sie den Prozess verlieren sollten.

 

Die anwaltlichen Gebühren (sowie die Gerichtskosten) berechnen sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Durchschnitt des Bruttoeinkommens der letzten 13 Wochen (3 Monate). Daher entstehen folgenden Rechtsanwaltskosten:

 

Mon. Bruttoeinkommen

Gebühr (inkl. MwSt.)

 

 

1.500,00 €

   925,23 €

2.000,00 €

1.076,95 €

2.500,00 €

1.380,40 €

3.000,00 €

1.532,13 €

4.000,00 €

1.820,70 €

5.000,00 €

1.957,55 €

7.000,00 €

2.231,25 €

10.000,00 €

2.591,23 €

12.500,00 €

3.037,48 €

15.000,00 €

3.260,60 €

 

2. Das Verfahren endete durch Urteil und Sie verlieren

 

Wenn Sie verlieren, müssen Sie nur Ihren eigenen Anwalt (siehe oben unter Punkt 1) und die Gerichtskosten bezahlen. Ihr Arbeitgeber zahlt seinen eigenen Anwalt selbst. In diesem Fall fallen neben den Anwaltsgebühren auch Gerichtskosten an. Diese sind ebenfalls nach der Höhe Ihres Bruttomonatseinkommens gestaffelt.

 

Die Höhe der Gerichtskosten können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

 

Mon. Bruttoeinkommen

Gerichtskosten

 

 

1.500,00 €

   438,00 €

2.000,00 €

   495,00 €

2.500,00 €

   609,00 €

3.000,00 €

   666,00 €

4.000,00 €

    801,00€

5.000,00 €

   879,00 €

7.000,00 €

1.035,00 €

10.000,00 €

1.218,00 €

12.500,00 €

1.428,00 €

15.000,00 €

1.533,00 €

 

3. Das Verfahren endete durch Vergleich

 

Die allermeisten arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen in durch einen Vergleich.

In diesem Fall einigen sich die Parteien auf einen Kompromiss und es entstehen in der Regel keine Gerichtsgebühren beim Arbeitsgericht Kassel, dafür jedoch eine Einigungsgebühr für den Rechtsanwalt. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr und damit der Gesamtkosten (in den meisten Fällen), können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

 

Mon. Bruttoeinkommen

Gebühr (inkl. MwSt.)

 

 

1.500,00 €

1.285,80 €

2.000,00 €

1.498,21 €

2.500,00 €

1.923,04 €

3.000,00 €

2.135,46 €

4.000,00 €

2.539,46 €

5.000,00 €

2.731,05 €

7.000,00 €

3.114,23 €

10.000,00 €

3.618,20 €

12.500,00 €

4.242,95 €

15.000,00 €

4.555,32 €

 

4. Gegenstandswert bei anderen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen

 

Geht es nicht um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, werden die rechtsanwaltlichen und die gerichtlichen Kosten folgendermaßen berechnet:

 

Art

Monatsgehälter

 

 

Berichtigung Abmahnung

1

Entfernung Abmahnung

1

Pflicht zur Zeugniserteilung

1

Pflicht zur Zeugniskorrektur

1

 

5. Steuerliche Bewertung der Kosten einer Kündigungsschutzklage

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.02.20012 entschieden, dass für Arbeitnehmer die Kosten einer Kündigungsschutzklage im vollen Umfang als Werbungskosten nach § 9 Einkommenssteuergesetz absetzbar sind.

 

Güldenpfennig |Schmidt | Schroeter

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